Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.3.6 Nachweisführung und erforderliche Belege
1863
Der Unternehmer muss grundsätzlich neben der Bemessungsgrundlage der eingeführten Gegenstände und der entrichteten EUSt auch den Tag der Entrichtung fortlaufend aufzeichnen (siehe § 18 Abs. 2 Z 6 UStG 1994). Es ist ausreichend, wenn der Unternehmer die EUSt unter Hinweis auf die Belege aufzeichnet, aus denen sich die Bemessungsgrundlage, die EUSt und der Zeitpunkt der Entrichtung ergibt.
1864
Der Nachweis der Höhe der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer muss mittels eines zollamtlichen Originalbeleges (zB Abgabenbescheid, Beschwerdevorentscheidung udgl.) erfolgen.
1865
Hinsichtlich des Nachweises des Entrichtungstages kommen zB ein zollamtlicher Quittungsvermerk, ein Einzahlungsbeleg mit MRN (= Movement Reference Number) bzw. dem erfassten Zeitraum oder ein Abgabenbescheid (= zB Mitteilung nach Art. 102S. 502 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Unionszollkodex (UZK), ABl. Nr. L 269 vom S. 1; [bis : Mitteilung nach Art. 221 ZK], in welcher der Abgabenbetrag detailliert ausgewiesen wird) mit Entrichtungsvermerk des Spediteurs in Betracht.
1866
Die Mitteilung nach Art. 102 UZK (bis : Mitteilung nach Art. 221 ZK) erhäl...