Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
12.3 Verminderter Steuerausweis
1736
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen geringeren Steuerbetrag ausgewiesen, als dem Leistungsumfang entspricht, so hat dies keinen Einfluss auf seine tatsächliche Steuerschuld. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob der unrichtige Steuerausweis auf einen Rechenfehler zurückzuführen ist oder ob ein zu niedriger Steuersatz angewendet wurde. Das Entgelt – als Basis für die Ermittlung der Steuerschuld – leitet sich aus dem Gesamtbetrag (Bruttobetrag) ab.
Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Entgelt | 2.000 € |
+ 10 % USt (statt richtigerweise 20 %) | 200 € |
Gesamtrechnungsbetrag, der auch bezahlt wird | 2.200 € |
1737
Der Unternehmer schuldet den aus dem Bruttobetrag herausgerechneten Normalsteuersatz von 366,66 € (2.200 € × 0,166666). Der Rechnungsempfänger kann bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 12 UStG 1994 nur den ausgewiesenen Steuerbetrag (200 €) als Vorsteuer geltend machen.