Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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12.2 Berichtigungsmöglichkeit bei erhöhtem Steuerausweis
1735
Der Unternehmer hat das Recht, eine Rechnung (Gutschrift) hinsichtlich des ausgewiesenen Steuerbetrages zu berichtigen. Eine allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Berichtigung einer Rechnung ändert jedoch nichts daran, dass der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet wird. Im Falle der Berichtigung kommt es hinsichtlich des berichtigten Betrages gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 zu einer Gutschrift in jenem Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum), in dem die Berichtigung der Rechnung vorgenommen wurde (§ 11 Abs. 12 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UStG 1994).