Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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11. Reisegepäck
1721
Die Beförderung von Reisegepäck stellt im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung eine Nebenleistung dar und teilt daher umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Für die Beförderung von Reisegepäck gelten daher die gleichen Bestimmungen wie für die Personenbeförderung. Die für Fahrausweise getroffene Regelung (auch bezüglich des grenzüberschreitenden Verkehrs) ist sinngemäß auch für Belege im Reisegepäckverkehr anzuwenden (§ 11 Abs. 11 UStG 1994).
Randzahlen 1722 bis 1732: Derzeit frei.