Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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9.2 Eisenbahn-Personenverkehr
1692
Eine Beförderung im Eisenbahn-Personenverkehr liegt vor, wenn die Personenbeförderung durch Eisenbahnen im Sinne des EBG 1957, BGBl. Nr. 60/1957, erfolgt. Zu denS. 478 Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes zählen neben den Eisenbahnen ieS die Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen sowie Standseilbahnen, Seilschwebebahnen und Sessellifte, nicht hingegen Schlepplifte. Fahrausweise dieser Eisenbahnen für die Beförderung von Personen gelten aufgrund der bis geltenden Rechtslage auch dann als Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994, wenn sie die Angabe des Steuersatzes (10 %) nicht enthalten. Zur Rechtslage ab siehe § 11 Rz 1691.