Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.6.2 Erleichterungen
1543
Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und Z 9 lit c UStG 1994 ausführen, sind für die genannten Umsätze im Jahre 2003 von der Verpflichtung der zusätzlichen Rechnungsmerkmale nach dem 2. AbgÄG 2002 befreit. Aufgrund der VO des BM für Finanzen BGBl. II Nr. 279/2004 sind Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und Z 9 lit c UStG 1994 ausführen, für Zeiträume nach dem nicht mehr verpflichtet, für derartige Umsätze Rechnungen gem. § 11 Abs. 1 UStG 1994 auszustellen.
Randzahl 1544: Derzeit frei.