Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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Endrechnung
1525
Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Voraus- oder Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind (§ 11 Abs. 1 vierter Satz UStG 1994). Der Vorschrift ist entsprochen, wenn die einzelnen vereinnahmten Teilentgelte mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen in der Endrechnung abgesetzt werden. Es genügt aber auch, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Teilentgelte und die hierauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe abgesetzt werden.
Beispiel 1:
Absetzung der einzelnen vereinnahmten Teilentgelte und der hierauf entfallenden Steuerbeträge:
Endrechnung über die Errichtung einer Seilbahntalstation
Lieferung und Abnahme:
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Entgelt | USt (20 %) | brutto | |||
Endrechnungsbetrag | 9,000.000 € | 1,800.000 € | 10,800.000 € | ||
Abschlagszahlungen | |||||
– 1,500.000 € | – 300.000 € | – 1,800.000 € | |||
– 2,000.000 € | – 400.000 € | – 2,400.000 € | |||
– 3,000.000 € | – 600.000 € | ... |