Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3.11 Lieferungen (und der den Lieferungen gleichgestellte Eigenverbrauch) von Wein und anderen gegorenen Getränken
1448
Nicht unter Wein aus frischen Weintrauben (Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur) fällt Schaumwein.
Unter andere gegorene Getränke aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur fallen zB Apfel-, Birnen- und Ribiselwein sowie Met. Gebrannte Getränke fallen nicht hierunter.
1449
Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 10 Abs. 3 Z 11 UStG 1994 sind die Erzeugung des Getränkes aus eigenen Weintrauben oder eigenem Obst und die Lieferung innerhalb des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes im Inland.
Schädlich ist auch der Verkauf im Wege eines Gewerbebetriebes desselben Unternehmers (zB Gastwirtschaft).