Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3.10 Jugendheime
1444
Nach § 6 Abs. 1 Z 23 in Verbindung mit Z 25 UStG 1994 sind die genannten Leistungen der Jugend- Erziehungsheime usw. unecht steuerfrei, wenn sie von Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern erbracht werden.
1445
Auf die Steuerbefreiung kann gemäß Art. XIV Z 1, BGBl. Nr. 21/1995 verzichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 kommt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 10 % zur Anwendung (zB Leistungen von gemeinnützigen Körperschaften). In den übrigen Fällen kommt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 13 % gemäß § 10 Abs. 3 Z 10 UStG 1994 zur Anwendung.
Bis fielen alle derartigen Umsätze unter § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 und unterlagen dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 %.
Randzahlen 1446 bis 1448: derzeit frei.