Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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2.8.1 Allgemeines
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Nach § 6 Abs. 1 Z 18 in Verbindung mit Z 25 UStG 1994 sind die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden-, und Siechenheime sowie der Kuranstalten und Kureinrichtungen unecht steuerfrei, wenn sie von Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. von gemeinnützigen Rechtsträgern bewirkt werden (siehe § 6 Rz 924 bis 940).