Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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2.6.1 Allgemeines
1301
Soweit es sich bei steuerbaren Beförderungsleistungen um grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen (ausgenommen auf dem Bodensee) handelt, fallen sie unter die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 (siehe dazu Rz 727 bis Rz 731). Ab fallen Inlandsflüge unter den 13- prozentigen Steuersatz (vgl. Rz 1439).
1302
Die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die dafür besonders eingerichtet sind, ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 steuerfrei (siehe dazu § 6 Rz 974 bis 976).
1303
S. 410Unter Personenbeförderung ist eine Leistung zu verstehen, deren Hauptzweck auf eine der Raumüberwindung dienende Fortbewegung von Personen gerichtet ist.
1304
Bei einer Beförderung in Schlafwagen bewirkt neben dem Eisenbahnunternehmen auch die Schlafwagengesellschaft eine Beförderungsleistung. Die gegenständliche Begünstigung ist daher auch auf die Zurverfügungstellung von Schlafgelegenheiten in Eisenbahnschlafwagen anzuwenden.
1305
Leistungen, die (zumindest überwiegend) der Unterhaltung bzw. der sportlichen oder Abenteuer vermittelnden Betätigung dienen, stellen keinen Anwendungsfall des § 10 Abs. 2 Z 6 UStG 1994 (bis : § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994) dar.
1306
Die bloße Vermietung eines Verkehrsmittels ist keine Personenbeförderung.
1307
Ein Mie...