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Melhardt

Umsatzsteuer-Handbuch 2020

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3580-4

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Umsatzsteuer-Handbuch 2020 (1. Auflage)

2.5.1 Leistungen von Rundfunkunternehmen

1276

Die Ermäßigung gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 erster Fall UStG 1994 (bis : § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994) ist nicht auf öffentlich-rechtliche Rundfunkunternehmen beschränkt.

1277

Auch Rundfunkunternehmer, deren Programme nicht auf drahtlosem terrestrischen Weg sondern mittels Satelliten oder über Kabelnetze verbreitet werden, fallen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – unter die Bestimmung.

1278

Begünstigt ist allerdings nur der „programmschöpfende“ Rundfunk. Notwendig ist, dass es sich um eigene, dh. selbst hergestellte, Programme handelt. Die bloße ProgrammweiterleitungS. 409 ist kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 2 Z 5 erster Fall UStG 1994 (bis : § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994). Der „passive“ Kabelrundfunk ist daher nicht begünstigt, fällt allerdings – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – unter die Ermäßigung nach § 10 Abs. 2 Z 5 zweiter Fall UStG 1994 (bis : § 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994).

1279

Zu den Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelten gehört zB das Programmentgelt des ORF, nicht aber die Rundfunkgebühr auf Grund des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I Nr. 159/1999. Eine von Rundfunkunternehmen zu leistende Vergütung für die Einhebung des Entgelt...

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