Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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2.4.9 Sinngemäße Anwendung
1254
Die Ausführungen der Rz 1242 f. gelten analog für gemeinnützige Vereine im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 und auch für nicht gemeinnützige Vereine.
Randzahlen 1255 bis 1275: derzeit frei.