Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.3 Touristenexport
1054
Ein solcher liegt vor, wenn
der Erwerb des Gegenstandes nicht für unternehmerische Zwecke erfolgt und
der Abnehmer den Gegenstand im persönlichen Reisegepäck ausführt.
Zum persönlichen Reisegepäck gehören diejenigen Gegenstände, welche ein Reisender bei einem Grenzübertritt mit sich führt (zB das Handgepäck oder das im Kfz mitgeführte Gepäck). Als „im Reisegepäck mitgeführt“ gelten auch solche Gegenstände, die nicht im selben Beförderungsmittel wie der Reisende befördert werden (zB im Eisenbahnverkehr oder Flugverkehr aufgegebenes Gepäck). Ein Pkw gilt nicht als persönliches Reisegepäck.
1055
Die zugrunde liegende Lieferung kann unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei belassen werden:
der Abnehmer darf keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben (§ 7 Rz 1062 bis 1064);
der Gegenstand muss vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt werden;
der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände muss 75 € übersteigen.
Randzahlen 1056 bis 1058: Derzeit frei.