Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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S. 3351.28.6 Einzelfälle
1018
Depotgebühren
Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durch Banken für die folgenden Institutionen und Einrichtungen ist befreit:
Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern
Wohlfahrtseinrichtungen der Österreichischen Dentistenkammer
Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtungen von Orden und Kongregationen
Pensionsfonds von Kammern (zB Wirtschafts-, Arbeiter-, Landwirtschaftskammer) oder einer Diözese
Gebietskrankenkassen
Gestionsprovisionen
Gestionsprovisionen, die an einen Konsortialführer für die Verwaltung der Kreditanteile der übrigen Konsorten gezahlt werden, sind steuerfrei. Das gilt auch für Gestionsprovisionen, die vom Kreditnehmer dem Kreditgeber bezahlt werden.
Landeshypothekenanstalt
Werden die von den Ämtern der Landesregierungen gewährten Darlehen (zB Landeswohnbauförderung) durch eine Landeshypothekenbank verwaltet, ist diese Verwaltung befreit.
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gem. § 6b KStG 1988
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind begünstigte Unternehmer iSd § 6 Rz 1011.
Verbundkosten
Die sonstige Leistung selbst muss nicht bank- oder versicherungstypisch sein. Daher kann auch die ...