Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.24.3 Begünstigte Rechtsträger
983
Im Gegensatz zur Befreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 sind nur Umsätze von Bund, Ländern oder Gemeinden befreit und nicht auch von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine Befreiung von Umsätzen hinsichtlich Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerten, Museen usw. von anderen Körperschaften öffentlichen Rechts ist nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 möglich.
Hinsichtlich Nichtanwendung der unechten Steuerpflicht gilt § 6 Rz 988.
Randzahlen 984 und 985: Derzeit frei.