Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.18.1 Allgemeines
924
Befreit sind die im § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 genannten Leistungen soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden. Die Befreiung gilt auch für gleichartige Umsätze, soweit sie von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Rechtsträgern gemäß § 34 – 47 BAO erbracht werden (§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994).S. 315 Werden die Leistungen nicht von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von den nach § 34 – 47 BAO begünstigten Rechtsträger betrieben, unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 UStG 1994 (bis : § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994) (siehe Abschn. 10.2.8.).
Option zur Steuerpflicht
925
Gemäß Art. XIV Z 1 des BGBl. Nr. 21/1995 idF BGBl. Nr. 756/1996, kann der Unternehmer, der gemäß § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 steuerfreie Umsätze ausführt, soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime beziehen (nicht für Krankenanstalten und Kuranstalten), zur Steuerpflicht optieren. Voraussetzung ist, dass
die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bei dem für die Erhebung der USt zuständigen Finanzamt eine schriftliche Erklärung abgibt, dass sie ihre Betätigung
–in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und
–die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, oder
das Bundesministerium für Fi...