Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.6.4 Leistungen an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder in Österreich
747a
§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 befreit unter bestimmten Voraussetzungen die Lieferung von Kraftfahrzeugen und die Vermietung von Grundstücken an begünstigte Empfänger sowie die Vermittlung dieser Umsätze (§ 6 Abs. 1 Z 5 lit. a UStG 1994).
Begünstigte Empfänger
Zu den begünstigten Empfängern zählen
diplomatische Missionen,
berufskonsularische Vertretungen,
ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben, sowie
die im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder der genannten Einrichtungen.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer durch eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck ausgestellte, ihm vom Abnehmer (Käufer/Mieter) auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen werden (U 45 Antrag auf Steuerbefreiung für ein Kraftfahrzeug, U 46 Antrag auf Steuerbefreiung iZm Grundstücksvermietung).
Lieferung eines Kraftfahrzeuges
Der Begriff Kraftfahrzeug richtet sich nach dem Kraftfahrgesetz. Darunter fallen insbesondere PKW, Kombis und Motorräder. Ni...