Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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S. 2701.6.2 Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen
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Befreit sind die
Lieferungen und sonstigen Leistungen der inländischen Eisenbahnunternehmer
für ausländische Eisenbahnen
in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken.
Grenzbetriebsstrecken sind jene Strecken, die zwischen der österreichischen Staatsgrenze und dem inländischen Grenzbahnhof liegen.