Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.3.3 Sonstige Leistungen bei vorübergehender Einfuhr Anwendungsbereich
724
Die Bestimmung ergänzt die Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen, die zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt worden sind (§ 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994).
Befreit sind sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen auf
eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, bewilligt worden ist, und
der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs. 2 UStG 1994, siehe § 7 Rz 1059 bis 1062) ist.
725
Die Voraussetzungen der Befreiung müssen buchmäßig nachgewiesen werden (Näheres siehe Rz 706 bis Rz 711).
Ausnahmen von der Steuerbefreiung
726
Nicht befreit sind sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen, Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 8, 9 lit. c und 13 UStG 1994 (soweit es sich nicht um unselbständige Nebenleistungen handelt), die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen einschließlich Werkleistungen im Sinne des § 3a Abs. 3 UStG 1994 (Näheres siehe § 6 Rz 722 und 723).