Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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6.3 Weitere Einzelfälle
673
Abbruchvertrag: Wenn
der Dienstleistungserbringer – ein Abbruchunternehmer – sich vertraglich verpflichtet, Abbrucharbeiten durchzuführen und
der Abbruchunternehmer den beim Abbruch entstehenden Metallschrott weiterverkaufen darf und
der Abbruchunternehmer dem Metallschrott einen Wert beimisst, den er in den Preis der Abbrucharbeiten einpreist,
liegen zwei Leistungen vor: Eine sonstige Leistung des Abbruchunternehmens und eine Lieferung von Metallschrott an das Abbruchunternehmen.
Hierbei unterliegt die Lieferung des Metallschrotts nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie von einem Unternehmer als solchem erbracht wird. Die Steuerbemessungsgrundlage für die Leistung des Abbruchunternehmers ist der tatsächlich gezahlte Preis zuzüglich des Wertes, den der Abbruchunternehmer dem RücklaufschrottS. 227 beimisst. Dem steht nicht entgegen, wenn die Menge und der Wert des im Abfall möglicherweise enthaltenen Schrotts im Abbruchvertrag nicht vereinbart wird (vgl. , A Oy, auch zur Übernahme einer Demontageverpflichtung des Käufers eines Grundstückes).
Vermittlung von Neukunden: Bei Sachprämien für die Vermittlung von Neukunden (siehe Rz 374) besteht die Gegen...