Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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S. 2231. Entgelt
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Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist Bemessungsgrundlage das Entgelt. Die USt selbst gehört nicht zum Entgelt, jedoch andere Abgaben, zB Verbrauchs-, Energie- und Vergnügungssteuern, Werbeabgabe sowie der Altlastenbeitrag.
Nicht zum Entgelt zählen Zuwendungen, die ohne Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben werden und daher kein Leistungsentgelt darstellen, wie zB Schenkungen, Erbschaften, Spenden, Subventionen, Lotterie- und Spielgewinne, echte Mitgliedsbeiträge, Schadenersatzleistungen, Vertragsstrafen, durchlaufende Posten.
Die Normverbrauchsabgabe ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage (, Kommission/Österreich; siehe auch BMF-010219/0001-VI/4/2011 vom , BMF-010220/0023-IV/9/2011 vom und BMF-010220/0041-IV/9/2011 vom ).
Die NoVA erhöht sich ab (nur mehr) in den Fällen des § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014 um den 20-prozentigen NoVA-Zuschlag (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991).
Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen. Die Bemessungsgrundlage bildet vielmehr das ungekürzte Entgelt, weshalb auch weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand grundsätzlich nicht aus der Bemessungs...