Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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Judikatur EuGH zu § 3a:
, Geelen
Die Bereitstellung interaktiver erotischer Live-Webcam-Darbietungen ist eine „Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltung“
1. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG in der durch die Richtlinie 2002/38/EG geänderten Fassung und Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG sind dahin auszulegen, dass eine komplexe Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in der Bereitstellung interaktiver erotischer Live-Webcam-Darbietungen besteht, eine „Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltung“ im Sinne dieser Vorschriften darstellt, die an dem Ort im Sinne dieser Vorschriften „tatsächlich bewirkt“ wird, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten oder eine feste Niederlassung hat, von der aus diese Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort.
2. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e zwölfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2002/38 geänderten Fassung und Art. 56 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2006/112 i...