Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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16.2 Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal
642z
Bei der Gestellung von Personal wird nach der VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 218/1998 der Ort der sonstigen Leistung vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.