Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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11.2.1 Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen
Sonstige Leistungen der Veranstalter von Messen und Ausstellungen an die Aussteller
640u
Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen, die gemäß § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 am Tätigkeitsort steuerbar sind. Ab gilt dies nur mehr für nichtunternehmerische Leistungsempfänger. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 UStG 1994. Das gilt auch für folgende Leistungen der Veranstalter an die Aussteller:
Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für Informationsveranstaltungen einschließlich der üblichen Nebenleistungen;
Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände.
Als Messegelände sind auch örtlich getrennte Kongresszentren anzusehen. Übliche Nebenleistungen sind zB die Überlassung von Mikrofonanlagen und Simultandolmetscheranlagen sowie Bestuhlungsdienste, Garderobendienste und Hinweisdienste.
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Das gilt auch für damit im Zusammenhang stehende sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen.
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In der Regel erbringen die Veranstalter neben der Überlassung von Standflächen ein...