Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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5.1 Allgemeines
638k
§ 3a Abs. 5 UStG 1994 normiert, wer für die neuen Leistungsortregelungen gemäß § 3a Abs. 6 bis 16 UStG 1994 und gemäß Art. 3a UStG 1994 als unternehmerischer bzw. nichtunternehmerischer Leistungsempfänger gilt.
Randzahlen 638l bis 638m: derzeit frei.