Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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S. 15914.2 Reihengeschäfte bei Drittlandssachverhalten
474i
Die Regelungen zu den Reihengeschäften kommen auch bei Drittlandssachverhalten zur Anwendung.
Beispiel 1:
Der Unternehmer K in Kanada verkauft Waren an den Unternehmer Ö1 in Wien (Lieferkondition: unverzollt und unversteuert). Ö1 wiederum verkauft die Waren an Ö2 in Linz. Ö1 befördert die Waren von Kanada direkt in das Lager von Ö2 in Linz.
Lösung:
Ö1 ist Zwischenhändler. Da er gegenüber K nicht mit einer UID des Ursprungslandes auftreten kann, ist die Lieferung von K an Ö1 die bewegte Lieferung (§ 3 Abs. 15 Z 1 lit. c UStG 1994). Der Lieferort liegt nach § 3 Abs. 8 UStG 1994 zwar nicht in Österreich, Ö1 hat in Österreich jedoch EUSt zu entrichten. Die Lieferung von Ö1 an Ö2 ist nach § 3 Abs. 15 Z 4 UStG 1994 in Österreich steuerbar.
Beispiel 2:
Der Unternehmer K in Kanada verkauft Waren an den Unternehmer Ö1 in Wien (Lieferkondition: verzollt und versteuert). Ö1 wiederum verkauft die Waren an Ö2, ebenfalls in Wien. K beauftragt einen Spediteur, die Waren zur Übernahme in den freien Warenverkehr anzumelden und an Ö2 zu befördern. Ö1 tritt gegenüber K mit einer österreichischen UID auf.
Lösung:
Da Ö1 die Waren weder selbst noch auf seine Rechnung befördert oder versendet, ist er kein Zwischenhändler. Die Mitteilung der...