Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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TITEL XV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 402
(1) Die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist eine Übergangsregelung, die von einer endgültigen Regelung abgelöst wird, die auf dem Grundsatz beruht, dass die Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Ursprungsmitgliedstaat zu besteuern sind.
(2) Der Rat erlässt, wenn er nach Prüfung des Berichts nach Artikel 404 zu der Feststellung gelangt ist, dass die Voraussetzungen für den Übergang zur endgültigen Regelung erfüllt sind, gemäß Artikel 93 des Vertrags die für das Inkrafttreten und die Anwendung der endgültigen Regelung erforderlichen Maßnahmen.
S. 1150Artikel 403 und 404 (gestrichen)
Kapitel 2
Übergangsbestimmungen im Rahmen der Beitritte zur Europäischen Union
Artikel 405
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Gemeinschaft“ ist das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Nummer 1, vor dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten;
„neue Mitgliedstaaten“ ist das Gebiet der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem