Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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S. 1143TITEL XIII AUSNAHMEN
Kapitel 1
Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen
Abschnitt 1
Ausnahmen für Staaten, die am Mitglied der Gemeinschaft waren
Artikel 370
Mitgliedstaaten, die am die in Anhang X Teil A genannten Umsätze besteuert haben, dürfen diese weiterhin besteuern.
Artikel 371
Mitgliedstaaten, die am die in Anhang X Teil B genannten Umsätze von der Steuer befreit haben, dürfen diese zu den in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Bedingungen weiterhin befreien.
Artikel 372
Mitgliedstaaten, die am Bestimmungen angewandt haben, die vom Grundsatz des sofortigen Vorsteuerabzugs des Artikels 179 Absatz 1 abweichen, dürfen diese weiterhin anwenden.
Artikel 373
Mitgliedstaaten, die am Bestimmungen angewandt haben, die von Artikel 28 und Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c abweichen, dürfen diese weiterhin anwenden.
Artikel 374
Abweichend von den Artikeln 169 und 309 dürfen die Mitgliedstaaten, die am die in Artikel 309 genannten Dienstleistungen von Reisebüros ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit haben, diese weiterhin befreien. Diese Ausnahme gi...