Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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.2.1 Option allgemein
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Gemäß Artikel XIV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 idF BGBl. Nr. 756/1996 sind die Steuerbefreiungen für Jugendheime usw (siehe Rz 486 bis Rz 489), Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen usw. (siehe Rz 490 bis Rz 508) sowie die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994, soweit sie sich auf die vorgenannten Leistungen bezieht, nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer zur Steuerpflicht optiert (Näheres siehe Rz 484 und Rz 485).