Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3.3.7.1 Allgemeines
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Befreit sind die im § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 genannten Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie der Kuranstalten (näheres siehe Rz 924 bis 933 UStR 2000), soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Rechtsträgern gemäß § 34 bis 47 BAO (§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994) erbracht werden. Werden die Leistungen nicht von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von den nach § 34 bis 47 BAO begünstigten Rechtsträgern erbracht, unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 UStG 1994 (bis : § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994).