Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3.3.2 Grundstücksumsätze
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Steuerbefreit sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 die Lieferungen von Grundstücken. Es kann jedoch zur Versteuerung optiert werden. Bei Option kommt eine Steuersatzermäßigung gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 (bis : § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994) nicht in Betracht. Die Steuerbefreiung für Grundstücksumsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 hat als speziellere Bestimmung Vorrang vor persönlichen Umsatzsteuerbefreiungen (vgl. ). Hinsichtlich des ab maßgeblichen Grundstücksbegriffes siehe UStR 2000 Rz 639v ff.
S. 995Werden Grundstücksumsätze von persönlich steuerbefreiten Vereinen getätigt (zB von gemeinnützigen Sportvereinen), kommt demnach hinsichtlich der Grundstücksumsätze eine Option zur Steuerpflicht (§ 6 Abs. 2 UStG 1994) in Betracht. Auch die Steuerbefreiungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 erstrecken sich nicht auf die Umsätze von Grundstücken, da es sich um keine persönlichen Steuerbefreiungen handelt, sondern ua. begünstigte Vereine nur mit den in den Befreiungsbestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 18, 23 und 24 UStG 1994 angeführten Umsätzen – und nicht mit sämtlichen Umsätzen – befreit sind.
Rechtslage bis
Der Grundstücksbegriff bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Verweis auf § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987). Zum Grundstück werden nach dem GrEStG 1987 jedoch nicht gerechnet:
Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die ...