Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3.2.3 Unternehmerbegriff für Zwecke der Bestimmung des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen
470a
Der in § 3a Abs. 5 Z 1 und Z 2 UStG 1994 normierte Begriff des Unternehmers ist weiter als jener des § 2 UStG 1994 und gilt nur für den Leistungsempfänger, nicht für den die Leistung erbringenden Unternehmer.
Als unternehmerischer Leistungsempfänger gilt nach § 3a Abs. 5 Z 1 UStG 1994:
ein Unternehmer iSd § 2 UStG 1994, der die sonstige Leistung für seine steuerbaren Tätigkeiten bezieht;
ein Unternehmer iSd § 2 UStG 1994, der die sonstige Leistung ganz oder teilweise für seine nicht steuerbaren (nicht wirtschaftlichen) Tätigkeiten bezieht (zB Leistungsbezüge eines unternehmerisch tätigen gemeinnützigen Vereines für den nichtunternehmerischen Vereinsbereich).
Beispiel:
Der österreichische gemeinnützige Kulturverein KV, der auch unternehmerisch tätig ist, gibt eine wissenschaftliche Studie über die Historie einer bestimmten Kunstrichtung und deren Bedeutung für Österreich in Auftrag, die ausschließlich den ideellenS. 994 Vereinsbereich betrifft. Der Auftragnehmer ist das deutsche Forschungsinstitut D. Der gemeinnützige Verein KV gilt für die Ermittlung des Leistungsortes der wissenschaftlichen Leistung als Unternehmer. Der Leistungsort dieser Leistung liegt daher entsprechend der Generalklausel de...