Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3.1.3.4 Eigenverbrauch durch sonstige Leistung (§ 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994)
456
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt wird gemäß § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 die unentgeltliche Erbringung reiner Dienstleistungen durch den Verein (Unternehmer iSd § 2 UStG 1994) für nichtunternehmerische, unternehmensfremde Zwecke (vgl. UStR 2000 Rz 482 ff).
Leistungen für den Bedarf des Personals, die als bloße Aufmerksamkeiten zu beurteilen sind, unterliegen nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Randzahlen 457 und 458: derzeit frei.
459
Die Kosten für einen Arbeitnehmer brauchen nicht zwingend einheitlich dem Unternehmen des Vereines zugeordnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Arbeitsleistungen dem Unternehmen auf Grund des Arbeitsvertrages nach Art und Zeit der Leistungen und des dafür vom Unternehmen zu tragenden Arbeitslohnes zusteht. Eine Differenzierung in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich ist möglich. Insoweit der Arbeitnehmer für den nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt wird, erfolgt der Leistungsbezug nicht für das Unternehmen und gehen die anteiligen (Lohn-)Kosten nicht zu Lasten des Unternehmens. Bezüglich des nichtunternehmerischen Teils der Arbeitsleistung kommt es damit zu keiner Vorsteuerberichtigung oder Eigenverbrauch...