Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder BGBl. II Nr. 613/2003 idF BGBl. II Nr. 451/2013
Auf Grund der § 7 und 13 Abs. 3 Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:
§ 1.
Die gemäß § 7 IStVG angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.
§ 2.
Die nach § 1 zu übertragenden Daten sind:
Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 1 IStVG
Laufende Nummer
Organisationsnummer
Bezeichnung der Einrichtung
Kurzbezeichnung der Einrichtung
Unterabteilung
Staatszugehörigkeit
Art
PLZ
S. 980Ort
Straße
Land
Telefon
FAX
Gültig bis
Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 2 IStVG
Laufende Nummer
Legitimationskartennummer
Nachname
Vorname
Geschlecht
Geburtsdatum
In Österreich
In Österreich seit
Adresse geheim
PLZ
Ort
Land
Tel...