Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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1.1 Erteilung der UID von Amts wegen und auf Antrag
4336
Rechtslage ab
Unternehmern, die
im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder
die Sonderregelung gemäß Art. 25a UStG 1994 in Anspruch nehmen, erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID.
Rechtslage ab
Unternehmern, die
im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder
innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken, oder
den IOSS (§ 25b UStG 1994) oder den EU-OSS (Art. 25a UStG 1994) in Anspruch nehmen,
erteilt das Finanzamt von Amts wegen eine UID.
4337
Jeder Unternehmer erhält nur eine UID, auch wenn er mehrere Betriebe hat bzw. Tätigkeiten ausübt (Ausnahmen siehe Art. 28 Rz 4341 und 4342).