Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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6. Drittlandsunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte haben
4300c
Ab können auch Drittlandsunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte haben (dh. nicht niedergelassen sind), den EU-OSS für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze verwenden. Plattformen können zusätzlich zu innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen auch innerstaatliche Lieferungen, für die die Plattform nach § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 Steuerschuldner ist, über den EU-OSS erklären. Nicht möglich ist hingegen die Verwendung des EU-OSS durch einen Drittlandsunternehmer für sonstige Leistungen. Diese sind über den Nicht-EU-OSS zu erklären (siehe Rz 3431).
Drittlandsunternehmer können sich in jenem Mitgliedstaat für den EU-OSS registrieren, in dem
die Warenbewegung all jener Lieferungen, die unter die Sonderregel fallen, beginnt oder
die Warenbewegung zumindest für einen Teil dieser Lieferungen beginnt, wenn der Unternehmer sich dafür entscheidet, den EU-OSS in diesem MitgliedstaatS. 941 in Anspruch zu nehmen und sich in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren in keinem anderen Mitgliedstaat zum EU-OSS regis...