Melhardt

Umsatzsteuer-Handbuch 2020

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3580-4

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Umsatzsteuer-Handbuch 2020 (1. Auflage)

5. Sondervorschriften

4300b

Insbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach Art. 25a UStG 1994:

  • Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (Art. 25a Abs. 3 UStG 1994).

  • Die Unternehmer haben vierteljährliche Steuererklärungen bis zum letzten Tag (bis : 20. Tag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats auf elektronischem Weg (bei Österreich als MSI: FinanzOnline) abzugeben (Art. 25a Abs. 3 UStG 1994). Für das Kalenderjahr ist keine zusätzliche Erklärung abzugeben.

  • Zur Steuererklärung siehe Rz 4299.

  • Die Steuerschuld für die im Erklärungszeitraum erbrachten Leistungen, die unter den EU-OSS fallen, entsteht grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird (Art. 25a Abs. 13 UStG 1994). Zu den Plattformen siehe Rz 385.

  • Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (bis : 20. Tag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats zu entrichten (Art. 25a Abs. 13 UStG 1994).

  • Zu den Berichtspflichten siehe Art. 25a Abs. 9 UStG 1994; Artikel 57h VO (EU) 282/2011.

  • Gemäß Art. 25a Abs. 10 UStG 1994 haben die Aufzeichnungen über die EU-OSS-Umsätze getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt wurden (Mitgliedstaaten des Verbrauchs). Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung des Finanzamtes bzw. der zuständigen Behörde auf ...

Umsatzsteuer-Handbuch 2020

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