Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Beendigung, Ausschluss und Sperrfrist
4300a
Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme der OSS-Sonderregelung freiwillig beenden (Art. 25a Abs. 6 UStG 1994). Bis löst dies eine Sperrfrist aus und der Unternehmer kann den EU-OSS zwei Kalendervierteljahre ab Wirksamkeit der Beendigung nicht in Anspruch nehmen (Art. 25a Abs. 8 UStG 1994). Ab entfällt diese Sperrfrist.
Ein Unternehmer wird gemäß Art. 25a Abs. 7 UStG 1994 von der Inanspruchnahme der Sonderregelung ausgeschlossen:
wenn er mitteilt keine Umsätze, die unter den EU-OSS fallen, mehr zu erbringen;
wenn er während acht aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen keine derartigen Leistungen erbringt;
wenn er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nicht mehr erfüllt;
wenn er wiederholt gegen die Vorschriften des EU-OSS verstößt oder aufgrund eines solchen Verstoßes aus einem anderen One-Stop-Shop ausgeschlossen wird.
Artikel 58b Abs. 2 VO (EU) 282/2011 legt fest, was jedenfalls als wiederholter Verstoß, der einen Ausschluss zur Folge hat, zu verstehen ist:
Dem Unternehmer wurden vom MSI für drei unmittelbar vorhergehende Kalenderquartale Erinnerungen gemäß Artikel 60a VO (EU) 282/2011 erteilt und die Erklärung wurde für jedes dieser Kalenderquartale nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerun...