Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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S. 9361. Voraussetzungen für im Gemeinschaftsgebiet niedergelassene Unternehmer
4297
Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 oder bestimmte Lieferungen in der EU erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS; bis : MOSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat (MSI) umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten – bzw. in manchen Fällen sogar die im MSI – geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.
Der EU-OSS kann ab für die folgenden Umsätze verwendet werden:
Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, die in einem Mitgliedstaat ausgeführt werden, in dem der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte hat (dh. nicht niedergelassen ist).
Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze.
Innerstaatliche Lieferungen einer Plattform, deren Beginn und Ende im selben Mitgliedstaat liegen, und für die die Plattform nach § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 Steuerschuldner ist.
Bis können nur elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkleistungen, die an in der EU-ans...