Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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Judikatur EuGH zu Art. 25:
, Hans Bühler
Die Dreiecksgeschäftsregelung ist auch anwendbar, wenn der Erwerber im Abgangsmitgliedstaat steuerlich erfasst ist; die verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldung alleine verhindert nicht die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung
1. Art. 141 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2010/45/EU geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die dort genannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, aber für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet.
2. Die Art. 42 und 265 in Verbindung mit Art. 263 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats daran hindern, Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung mit der alleinigen Begründung anzuwenden, dass im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, der für die Z...