Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3.2 Rechtliche Grundlagen für die ZM
4152
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer idgF,
Art. 262 bis Art. 271 MwSt-RL 2006/112/EG
Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 idgF, betreffend die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie von Jahresabschlüssen und anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung (FinanzOnline-Erklärungsverordnung-FOnErklV).
Im Zusammenhang mit der ZM ist ferner Folgendes zu beachten:
die ZM gilt als Steuererklärung (Art. 21 Abs. 9 UStG 1994);
die ZM ist ein Anbringen zur Erfüllung von Verpflichtungen iSd § 85 BAO;
die Einreichung der ZM kann nach § 111 BAO mit Zwangsstrafe erzwungen werden;
bei Nichtabgabe der ZM kann ein Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO verhängt werden.
4153
Gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 idgF (FOnErklV), hat die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung elektronisch im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen, ausgenommen die elektronische Übermittlung ist dem Unternehmer mangelsS. 914 technischer Voraussetzungen unzumutbar oder er bzw. die Gesellschaft oder Gemeinschaft ist wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abga...