Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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S. 901Art. 11. Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
(1) Der Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:
steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1;
Lieferungen im Sinne des Art. 2;
sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden;
den innergemeinschaftlichen Versandhandel, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland in Anspruch nimmt oder wenn die Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland als ausgeführt gilt und er die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in keinem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt. (BGBl. I Nr. 91/2019)
(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.
(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.
(4) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für ei...