Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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S. 8881.4 UID
3992a
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nur steuerfrei, wenn der Abnehmer dem liefernden Unternehmer die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID mitgeteilt hat.
Wird die UID nicht mitgeteilt ist die Lieferung nicht steuerfrei und dem Abnehmer steht für die Lieferung kein Vorsteuerabzug zu (siehe Rz 2839).
Wird dem liefernden Unternehmer vom Erwerber eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID nachträglich mitgeteilt, ist jedoch eine Rechnungsberichtigung möglich. Dafür muss der Erwerber dem liefernden Unternehmer nachweisen, dass er im Zeitpunkt des Erwerbes Unternehmer war und als solcher gehandelt hat.
Weiters dürfen keine Hinweise auf Betrug oder Missbrauch vorliegen.
Zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung siehe Rz 1733.