Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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4. Art. 6 Abs. 4 UStG 1994
3966
Wird eine Plattform oder elektronische Schnittstelle (in weiterer Folge: Plattform) nach § 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994 behandelt, als ob sie die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte, ist die Lieferung durch den Unternehmer an die Plattform echt steuerbefreit. Siehe Rz 382.
Randzahlen 3967 bis 3970: Derzeit frei.