Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3.1. Einzelfälle aus der Judikatur
3962
Änderung des Empfängers: Dem liefernden Unternehmer, der als Importeur die Einfuhrumsatzsteuer schuldet, wird die Steuerbefreiung für die Einfuhr nur allein deswegen nicht versagt, weil die Waren nach der Einfuhr auf Grund geänderter Umstände an einen anderen Unternehmer geliefert werden als den, dessen UID in der Zollanmeldung angegeben war, wenn
S. 878der liefernde Unternehmer dem zuständigen Finanzamt immer sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mitgeteilt hat (zB in der monatlichen ZM) und
zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich erfüllt sind (, „Enteco Baltic“ UAB).
Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ab siehe Rz 3981 ff.
3963
Kommt es zur Steuerhinterziehung des Erwerbers im Bestimmungsland, wird dem liefernden Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nicht versagt, wenn
die Voraussetzungen für die Befreiung der/des nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung/innergemeinschaftlichen Verbringens wege...