Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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4.1 Allgemeines
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Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 sieht eine besondere, von § 3a Abs. 13 UStG 1994 abweichende Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vor. Solche Leistungen sind dort steuerbar, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmerort), wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (Kleinstunternehmer):
Der leistende Unternehmer betreibt sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat und hat außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebsstätte,
die Leistung wird an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbracht, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und
der Gesamtbetrag der Entgelte für sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 13 UStG 1994 und für Lieferungen gemäß Art. 3 Abs. 5 UStG 1994 hat im vergangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen. Bis sind für diese Umsatzgrenze nur sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 13 UStG 1994 zu berücksichtigen.
Die maßgebliche Umsatzgrenze von 10.000 Euro berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der Entgelte (ohne Umsatzsteuer) für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an Nichtun...