Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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5a.3.1 Allgemein
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Die maßgebliche Lieferschwelle berechnet sich nach dem Gesamtbetrag der Entgelte (siehe § 4 Rz 643 bis 650) ohne USt, bezogen auf die Lieferungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat.
Die Berechnung der Lieferschwelle ist für jeden Mitgliedsstaat gesondert vorzunehmen.
Es sind allerdings nur die Umsätze nach der Versandhandelsregelung zu berücksichtigen. Innergemeinschaftliche Lieferungen bleiben daher außer Ansatz. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind die Entgelte für die Lieferung neuer Fahrzeuge und für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
Ob die Lieferschwelle nach den vereinbarten oder den vereinnahmten Entgelten zu berechnen ist, richtet sich nach den Voraussetzungen beim liefernden Unternehmer, es hängt also davon ab, ob dieser Ist- oder Sollversteuerer ist (siehe § 17 Rz 2451 bis 2506).