Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3.5 Verlagerung des Lieferortes
3720
Die Versandhandelsregelung sieht eine besondere, von § 3 UStG 1994 abweichende Bestimmung des Ortes der Lieferung für die Fälle vor, in denen der Lieferer
Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und
der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat.
Die Lieferung gilt in den von Art. 3 Abs. 3 bis 7 UStG 1994 erfassten Fällen dann dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.
Randzahlen 3721 bis 3730: Derzeit frei.