Umsatzsteuer-Handbuch 2020
1. Aufl. 2020
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3.2.2 Warenbewegung
3716
Der Gegenstand der Lieferung muss von einem Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaat gelangen.
Bis kommt die Versandhandelsregelung auch zur Anwendung, wenn der Lieferer den Gegenstand der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet einführt und die Abfertigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Bestimmungsmitgliedstaat erfolgt. Ab liegt in solchen Fällen ein Einfuhr-Versandhandel vor (siehe Rz 451).
Beispiel 1:
Der russische Unternehmer R liefert Waren aus Moskau an den Privaten W nach Wien und lässt den Transport durch einen von ihm beauftragten Spediteur besorgen. Dieser lässt die Waren in Deutschland zum freien Verkehr abfertigen.
Lösung:
Ab hat R einen Einfuhr-Versandhandel in Österreich zu versteuern, weil der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs. 8a lit. a UStG 1994 im Inland liegt. Die Regelungen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel (Art. 3 Abs. 3 UStG 1994) kommen – unabhängig von der Höhe der Umsätze des Unternehmers – nicht zur Anwendung. Bis bestimmt sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 UStG 1994: Hat R die Lieferschwelle in Höhe von 35.000 Euro entweder im Vorjahr oder im laufenden Jahr überschritten oder auf deren Anwendung verzichtet, liegt der Ort der Lieferung in Österreich.
Bei Ve...